Aktuelles

0 54 02 / 98 46 0
info@sehlmeyer.de

Umsatzsteuer

Anfang | << | 46 47 48 49 50 [51] 52

Über eine Leistung soll nur eine Rechnung gestellt werden, um einen mehrfachen Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, muss in einer Rechnung auch ausdrücklich der Nettobetrag ausgewiesen werden.
Taxiquittungen müssen ab einem Betrag von 200 DM auf das Unternehmen ausgestellt werden.
Nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs muss die Vorsteuer in Rechnungen immer explizit ausgewiesen werden.
Durch eine EU-Richtlinie soll die Mehrwertbesteuerung im eCommerce einheitlich geregelt werden.
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist auch ohne Einnahmeerzielung als Vorsteuer abziehbar.
Die Mehrwertsteuerklausel für Kfz-Versicherungen wurde vom Landgericht München bestätigt.
Die Berichtigung unberechtigt ausgewiesener Mehrwertsteuer ist nun doch möglich.
Seit dem 1. April 1999 kann nach dem Gesetz kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten geltend gemacht werden. Jetzt zeichnet sich eine Änderung ab.
Der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer nicht exakt oder gar nicht bezeichnet wird.
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de