Das Steueränderungsgesetz 2007 enthält im Wesentlichen ertragsteuerliche Änderungen, die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2007, also ab dem 1. Januar 2007, zu Ihren Lasten steuerverschärfend auswirken werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Veränderungen:
Entfernungspauschale: Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Es gilt nun das sogenannte "Werkstorprinzip". Zur Vermeidung von Härten kann ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer "wie Werbungskosten / Betriebsausgaben" geltend gemacht werden. Gegen diese Änderung sind bereits Klagen anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung angreifen.
Häusliches Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellt.
Sparerfreibetrag: Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 Euro (2.740 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) auf 750 bzw. 1.500 Euro abgesenkt. Bei alten Freistellungsbescheinigungen wird der Freistellungsbetrag ab 2007 automatisch auf 56,37 % des bisherigen Betrags reduziert.
Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, müssen Spitzenverdiener einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.
Kindergeld: Das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder gibt es ab 2007 nur mehr bis zum 25. Lebensjahr. Bisher besteht der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. Der Wegfall des Kindergeldes wirkt sich auch auf andere Bereiche aus, unter anderem die Berechnung der Kirchensteuer und Solidaritätszulage, die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung und die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung bei einer außerordentlichen Belastung.
Beschränkte Steuerpflicht: Die beschränkte Steuerpflicht wird auf die verbrauchende Überlassung von Rechten erweitert, beispielsweise Werberechte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Bergmannsprämie: Die Bergmannsprämie von aktuell 5 Euro pro Schicht wird im Veranlagungszeitraum 2007 zunächst halbiert und zum 1. Januar 2008 vollständig eingestellt.
Bordpersonal: Mit dem Veranlagungszeitraum 2007 werden auch die inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigem Bordpersonal im internationalen Luftverkehr erfasst. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge von einem Unternehmen mit inländischem Sitz betrieben werden.