Eine Finanzinnovation ist ein Wertpapier, bei dem sich die Kapitalerträge zumindest teilweise im Kurs niederschlagen - ergo ist auch der Kursertrag steuerpflichtig, selbst wenn die Spekulationsfrist schon abgelaufen ist. Kein Wunder, dass Finanzverwaltung und Steuerzahler heftig darum ringen, ob eine Anlageform diesen wenig erfreulichen Status erhält oder nicht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einigen Fällen Klarheit geschaffen:
Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten bei Endfälligkeit sind steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei DAX-Zertifikaten handelt es sich um Index-Zertifikate mit Kapitalzurückzahlungsgarantie, die als Finanzinnovation einzuordnen sind. Diese Finanzinnovation ist dadurch gekennzeichnet, dass das steuerpflichtige Nutzungsentgelt und die nicht steuerpflichtige Ausnutzung der Wertentwicklung nicht voneinander abgegrenzt werden können. Entsprechend sind hier die Kapitalerträge der Höhe nach als Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung zu erfassen.
Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern (variabel verzinsliche Wertpapiere) sind nicht steuerpflichtig, da es sich nicht um eine Finanzinnovation handelt. Die entsprechende Vorschrift findet auf solche Wertpapiere keine Anwendung, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.
Genauso hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf Verluste aus der Veräußerung von Argentinien-Anleihen entschieden: Auch diese sind keine Finanzinnovationen und Kursverluste führen damit nicht zu negativen Einnahmen. Die Verluste sind ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass er bei wirtschaftlicher Betrachtung kein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung sein kann. Die Richter stellen in diesem Zusammenhang fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung eines Finanzprodukts dessen Erstemission ist. Eine spätere Umschlüsselung durch die Deutsche Börse ändert dessen Status dann nicht mehr.
Der Veräußerungserlös aus Down-Rating-Anleihen (Anleihe, bei der sich der Zinssatz erhöht, wenn die Bonität des Anleiheschuldners herabgestuft wird) ist nicht nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar. Der Bundesfinanzhof hat sich dem Finanzgericht Niedersachsen angeschlossen und ebenfalls verneint, dass es sich um eine Finanzinnovation handelt. Zum einen sind das Entgelt für die Kapitalüberlassung und ein Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar, zum anderen gehört der streitige Veräußerungserlös eindeutig der Vermögensebene an.