Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Unternehmer bestimmte formelle Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Das Finanzgericht Köln hat deshalb klargestellt, dass der Fiskus den Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht verweigern darf, wenn in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag formelle Angaben wie die UStIDNr. bzw. Steuernummer des leistenden Unternehmers unterblieben sind. Bei unzureichenden Angaben im Antrag müsse die Finanzverwaltung die fehlenden Daten aus den mit dem Vergütungsantrag eingereichten Rechnungen entnehmen.