0 54 02 / 98 46 0
info@sehlmeyer.de

Maßnahmen bei falschem Steuerbescheid

Gegen einen falschen Steuerbescheid können Sie sowohl mit einem Änderungsantrag als auch mit einem Einspruch vorgehen.

Neben den verschiedenen Zielvorgaben beim Finanzamt und Ihnen - Maximierung des Steueraufkommens auf der einen, Minimierung der Steuerbelastung auf der anderen Seite - führt vor allem das auslegbare und interpretierbare Steuerrecht dazu, dass es häufig zu Streitigkeiten bei den Steuerbescheiden kommt. Nicht selten kommt es vor, dass Änderungsanträge beim Finanzamt gestellt werden müssen, um fehlerhaft ergangene Steuerbescheide abzuändern und zu korrigieren. Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um gegen einen Steuerbescheid vorzugehen:

Änderungsantrag: Bei offenkundigen Unrichtigkeiten wie Rechen- und Schreibfehlern können Sie direkt und jederzeit einen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen. Der entsprechende Antrag bedarf keiner besonderen Form, Sie können ihn sogar telefonisch oder mündlich beim zuständigen Sachbearbeiter stellen. Die Frist, innerhalb der Sie diesen Antrag stellen müssen, beträgt einen Monat. Das Finanzamt darf nur die Punkte abändern, die von Ihnen beanstandet wurden.

Einspruch: Liegt ein materiellrechtlicher Fehler vor, das heißt, das Finanzamt hat sachlich falsch entschieden, können Sie Einspruch einlegen. Der Einspruch führt dazu, dass das Finanzamt seine Entscheidung nochmals prüft. Da er keine aufschiebende Wirkung hat, ist es notwendig, dass Sie verbunden mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Im Gegensatz zum Änderungsantrag muss der Einspruch schriftlich eingereicht oder beim Finanzamt zu Protokoll gegeben werden. Die Frist beträgt wie beim Änderungsantrag einen Monat. Das Finanzamt überprüft dann noch einmal den gesamten Vorgang und kann auch eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten treffen.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Einspruch und Änderungsantrag besteht darin, dass nur der Einspruch dazu führt, dass der Steuerbescheid nicht rechtskräftig wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise auch dann ein Änderungsantrag in Betracht kommt, wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits verstrichen ist und Sie erst dann einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid entdecken.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de