Schätzungsbescheide der Finanzämter sind gefürchtet. Häufig führen sie zu völlig überzogenen Steuerfestsetzungen. Auch wenn die Schätzung erfolgt, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen abgegeben hat, ist das Finanzamt verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen, welche die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Schätzung soll in sich schlüssig und vernünftig sein, der Steuerpflichtige soll aber auch nicht dadurch, dass er keine Steuererklärung abgegeben hat, begünstigt werden.
Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte: Das Finanzamt soll alle ihm vorliegenden Informationen auswerten, zum Beispiel die Steuerakten mit den Veranlagungen der Vorjahre, Kontrollmitteilungen, einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen. Die gesonderte Verlustfeststellung ist ebenfalls im Rahmen einer Schätzung zu berücksichtigen.
Keine Strafschätzungen: Das Finanzamt darf zwar an die obere Grenze eines Schätzrahmens gehen, aber Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zu veranlassen.
Vorbehalt der Nachprüfung: Veranlagungen, denen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegt, ergehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung: Der Vorbehalt der Nachprüfung wird grundsätzlich erst mit der nächsten Veranlagung aufgehoben. Vorher prüft das Finanzamt die Vorbehaltsveranlagung nach Aktenlage auf eventuelle Fehler.
Aktenvermerk zur Schätzung: Das Finanzamt ist gehalten, die Schätzung in der Steuerakte zu dokumentieren.
Einspruch gegen den Schätzungsbescheid: Wird gegen den Schätzungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird weder Aussetzung der Vollziehung noch ein Vollstreckungsaufschub gewährt, falls nicht gleichzeitig eine Steuererklärung eingereicht wird. Über den Einspruch wird erst nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entschieden. Das Finanzamt will sehen, ob die Vollstreckungsmaßnahmen den Steuerpflichtigen nicht doch noch dazu veranlassen, Steuererklärungen abzugeben.