Die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen vor der allgemeinen Frist, die die obersten Finanzbehörden der Länder jedes Jahr in einem Fristenerlass regeln, bedarf einer für den Steuerzahler nachvollziehbaren Begründung. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg genügt es nicht, dass die möglichen Gründe für eine Vorabanforderung im Fristenerlass aufgezählt sind. Für den Steuerzahler ist dann nämlich nicht erkennbar, welcher dieser Gründe für ihn gelten soll. Die Vorabanforderung muss also angeben, warum gerade der angeschriebene Steuerzahler seine Steuererklärung früher als allgemein üblich abgeben soll.