Krankheitsbedingte Kosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Einkommens beträgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält diese Regelung für verfassungsgemäß, zumal die Kläger im Streitfall Kosten für nicht existenziell notwendige Aufwendungen wie den Zweitbettzimmerzuschlag und die Chefarztbehandlung geltend gemacht haben.