0 54 02 / 98 46 0
info@sehlmeyer.de

Selbständige und Unternehmer

Anfang | << | 39 40 41 42 43 [44] 45 46 47 48 49 | >> | Ende

Anders als ein Übergangsgewinn darf ein beim Wechsel der Gewinnermittlungsart anfallender Übergangsverlust nicht gleichmäßig über drei Jahre verteilt werden.
Im nächsten Jahr steigt die Künstlersozialabgabe um 1,1 % und ist dann so hoch wie seit sieben Jahren nicht mehr.
Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Wenn ein Unternehmer vergessen hat, in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden.
Die Gestaltung von Werbeanzeigen ist eher handwerklich als künstlerisch geprägt und daher keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Finanzverwaltung hat die anhängigen Einsprüche zur 1 %-Regelung per Allgemeinverfügung abgewiesen.
Mit der Änderung beim Tätigkeitsstättenbegriff sind auch geänderte Regeln bei Fahrtkosten zu beachten, insbesondere bei der Entfernungspauschale.
Der Bundesfinanzhof lässt den Großen Senat entscheiden, ob die Kosten für ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer anteilig steuerlich abziehbar sind.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein rein privates Risiko ab und führt daher auch nicht anteilig zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Umfang ein Verlustausgleich bei der Berechnung der Einkommensteuerermäßigung für die Gewerbesteuer möglich ist.
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de