Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude betrieblich genutzt, so wird es bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften notwendiges Betriebsvermögen, welches in der Unternehmensbilanz oder in einer Sonderbilanz des Gesellschafters erfasst wird (sog. Zwangseinlage). Es besteht auch die Möglichkeit, ein Gebäude freiwillig dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn es für fremde betriebliche Zwecke genutzt wird (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
Die Annahme von Betriebsvermögen kann unerwünschte steuerliche Folgen haben, weil bei einer Überführung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen (Entnahme) die stillen Reserven (Unterschied zwischen dem Zeitwert - Veräußerungserlös - und dem Buchwert) zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass keine Zwangseinlage stattfindet, wenn ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat.
Im Falle eines nachträglich entstandenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ist keine Zwangseinlage gerechtfertigt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass die unterschiedliche Zuordnung von Betriebs- und Privatvermögen bei einer Vereinigung von Miteigentumsanteilen zu Alleineigentum bestehen bleibt. Ein Gebäudeteil kann seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nur durch Entnahme (oder Veräußerung) oder durch Wegfall der Voraussetzungen für die Willkürung verlieren. Somit sind die Steuerpflichtigen in diesem Fall vor den unerwünschten Folgen einer Zwangseinlage geschützt.