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Kampf gegen Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen

Ein neues Gesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.

Noch im Dezember hat die Bundesregierung den Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet. Das Gesetz ist die Konsequenz aus den 2016 bekannt gewordenen "Panama Papers".

Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten inländischer Steuerzahler zur Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich erschwert werden. Dafür werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Es ist vor allem dieser letzte Punkt, der Folgen für alle Steuerzahler hat, auch wenn sie keine Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhalten. Lediglich eine anlasslose "Rasterfahndung" bei den Banken bleibt auch weiterhin ausgeschlossen.

Daneben enthält das Gesetz noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Das Gesetz wird jetzt von Bundestag und Bundesrat beraten und soll nach der Verabschiedung umgehend in Kraft treten. Die wesentlichen Inhalte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Anzeigepflicht: Steuerzahler müssen künftig ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen - und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Als Drittstaat-Gesellschaften gelten alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung.

Mitteilungspflicht der Bank: Banken sollen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zudem wird auch hier ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflichtverletzung eingeführt.

Bankgeheimnis: Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis wird ersatzlos aufgehoben. Banken haben dann bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten wie andere auskunftspflichtige Personen. Die Finanzämter können daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen einzelne Auskunftsersuchen oder Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Banken richten wie sie es bisher schon bei anderen Personen dürfen. Anlasslose Ermittlungen bei Banken sollen aber auch künftig unzulässig sein.

Kontenabrufverfahren: Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerzahler Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Gesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist. Nach der Auflösung eines Kontos müssen die Banken die Daten künftig zehn Jahre speichern.

Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung sollen die Banken auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten sowie jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erfragen und aufzeichnen. Die Finanzbehörden können diese Daten dann im Kontenabrufverfahren erfragen.

Aufbewahrungspflicht: Es wird eine neue Aufbewahrungspflicht für alle Personen geschaffen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Geschäftsbeziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Außerdem ist bei den Betroffenen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

Steuerhinterziehung: Künftig soll ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung unter anderem dann vorliegen, wenn der Steuerzahler eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern hinterzieht oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gilt ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.

Verjährung: Die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn nur das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz beide im Ausland haben, gibt es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro für dieses Vermögen - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar kann der Empfänger oder Erbe beantragen, den Vorgang als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Dann stehen ihm die entsprechend höheren Freibeträge von bis zu 500.000 Euro zu, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind.

 
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