Regelmäßige Fahrten eines selbständigen Unternehmensberaters zur Betriebsstätte eines einzigen Kunden im Rahmen einer längerfristigen Beratungstätigkeit können nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Durch die längere Tätigkeit wird die Betriebsstätte des Kunden gleichzeitig zur regelmäßigen Betriebsstätte des Beraters, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm dort ein eigener Raum zugewiesen ist. Der Berater hatte ansonsten nur ein Home-Office, das der Bundesfinanzhof aber grundsätzlich nicht als Betriebsstätte anerkennt.