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Neues Gesetz zur Bürokratieentlastung

Das neueste Bürokratieentlastungsgesetz soll die Wirtschaft an verschiedenen Stellen entlasten, unter anderem bei der Buchführungspflicht, verschiedenen Meldepflichten und einigen steuerrechtlichen Vorgaben.

Die Bundesregierung hat Ende 2014 ein Paket mit 21 Maßnahmen beschlossen, das den vielversprechenden Namen "Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" trägt. Aus dem Beschluss ist mittlerweile ein Gesetzentwurf hervorgegangen, den das Bundeskabinett am 25. März 2015 verabschiedet hat. Das "Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" wird jetzt an den Bundestag weitergeleitet und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Von den Plänen sollen - wie es der Name des Gesetzes bereits andeutet - vor allem kleinere Unternehmen durch die Entlastung von Berichtspflichten profitieren. In dem Gesetz sind aber auch steuerrechtliche Änderungen vorgesehen. Die Änderungen sollen teilweise ab 2016, teilweise aber auch schon ab dem Tag der Verkündung in Kraft treten. Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

Buchführungspflicht: Durch die Anhebung der Grenzbeträge im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung um je 20 % werden viele kleinere Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit. Dabei wird die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro.

Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor künftig nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Eine noch längere Laufzeit soll zunächst nicht festgelegt werden, weil sowohl Freibetrag als auch Faktor dann in der Regel zu ungenau werden. Als weitere Ausbaustufe des Faktorverfahrens wird allerdings geprüft, ob zukünftig die Ergebnisse der Einkommensteuerveranlagung als Grundlage für eine Verlängerung des Faktorverfahrens dienen können, ohne dass hierfür ein spezieller Antrag gestellt werden muss.

Kurzfristig Beschäftigte: Damit Arbeitgeber einfacher kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Damit entfällt für kurzfristige Beschäftigte die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt aber voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 62 Euro auf 68 Euro (8,50 Euro für 8 Arbeitsstunden) angehoben.

Kirchensteuerabzug: Zurzeit müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass der Kunde oder Anteilseigner ein Widerspruchsrecht hat. Weil sich nur rund 0,5 % der Steuerzahler für einen Widerspruch entschieden haben, soll diese regelmäßig wiederkehrende Mehrfachversorgung mit Information abgeschafft werden. Statt der jährlichen Informationspflicht soll es daher künftig nur eine einmalige und individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung geben, die rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage erfolgt.

Meldepflichten: In verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen wird die Jahresumsatzgrenze, ab der eine Meldepflicht besteht, für Existenzgründer von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Im Umweltstatistikgesetz wird eine solche Umsatzgrenze für Existenzgründer jetzt eingeführt. Auch die Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik werden beim Wareneingang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

Biogasmonitoring: Als letzte Maßnahme sieht das Gesetz eine Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring vor.

 
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