Das Finanzgericht Köln sieht in verbilligten Leasingkonditionen einen Zufluss von Arbeitslohn: Erhält der Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers verbilligte Leasingkonditionen von einem Leasinggeber, dem der Händler zuvor das Auto günstiger überlassen hat, so ist dies ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Bewertung dieses Vorteils richtet sich nach dem Vergleich der Leasingbedingungen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort.