Nach 15 Jahren Ablehnung übernimmt die Finanzverwaltung die Auffassung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1991, wonach die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft darstellt. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. Mai 2006 den Nichtanwendungserlass vom 5. August 1992 aufgehoben.