Als Arbeitnehmer können Sie der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zugrunde legen als Ihr Arbeitgeber bei der Bewertung des Sachbezugs "Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte". Ihr Arbeitgeber hat bei Bewertung des Sachbezugs die kürzeste benutzbare Straßenverbindung anzuführen. Als Arbeitnehmer können Sie hingegen für den Werbungskostenabzug eine andere - auch längere - Verbindung zugrunde legen. Bedingung dafür ist allerdings, dass diese Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.