Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erfährt der Arbeitgeber diesen Vorteil für seine Beschäftigung, zeichnet sich der zugewandte Vorteil durch seinen Entlohnungscharakter aus.
Von dieser allgemeinen Regel sind jedoch Ausnahmen möglich. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Kfz-Gestellung eine notwendige Begleiterscheinung der betrieblichen Zielsetzungen des Arbeitgebers ist. Wenn das der Fall ist, wird der darin liegende Vorteil nicht für die Beschäftigung gewährt und ist somit auch kein Arbeitslohn. Der darin liegende Vorteil wird dann aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse heraus gewährt, und dies muss auch ganz eindeutig Vorrang haben. Das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, muss dagegen klar zu vernachlässigen sein.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Wohnungsrufbereitschaft und erhält für diese Zeit ein Dienstfahrzeug, das ihm auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Hier ist im Überlassen des Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während der Dauer der Wohnungsrufbereitschaft ein ausschließlich eigenbetriebliches Interesse gegeben.