Der Arbeitnehmer, der sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Pflichtverletzung seines Vertrages. Auf Grund dieser Vertragsverletzung ist er seinem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Geschädigten, die nach den einzelnen Umständen des Falles als notwendig erscheinen. Unter diese Aufwendungen können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei fallen, wenn konkrete Verdachtsmomente Anlaß dazu gegeben haben.