Aktuelles

0 54 02 / 98 46 0
info@sehlmeyer.de

Bundesfinanzhof zweifelt am Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer

Fürs Erste können Steuerzahler ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Seit 2007 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Mit dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof jedoch zumindest in einigen Fällen erhebliche Probleme und zweifelt an ihrer Verfassungsmäßigkeit. Konkret sind das die Steuerpflichtigen, deren beruflicher Mittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer liegt, die aber trotzdem keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben - zum Beispiel Lehrer oder Außendienstler.

Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das einen Freibetrag für das Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte für 2009 eingetragen haben wollte. Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch jetzt der Bundesfinanzhof haben diesem Ansinnen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen. Das bedeutet allerdings auch, dass diese Entscheidung vorläufig ist - ein Urteil im Hauptsacheverfahren durch den Bundesfinanzhof steht noch aus. Das wird auch noch eine Weile auf sich warten lassen, zumal ein Finanzgericht die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Das Bundesfinanzministerium hat jedenfalls prompt auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden oder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte stattzugeben. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entweder mindestens 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht oder dass dem Steuerzahler kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer maximal bis zu einer Höhe von 1.250 Euro berücksichtigen lassen.

Damit steht es nun jedem frei, ob er von der Möglichkeit zum Steuerabzug Gebrauch machen will. Bedenken Sie bei Ihren Überlegungen jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung auch als verfassungsgemäß ansehen oder zumindest eine Korrektur nur für die Zukunft vorschreiben kann. In beiden Fällen müssten Sie die jetzt nicht abgeführten Steuern mit Zinsen doch noch ans Finanzamt zahlen.

Ohne einen Antrag geht Ihnen jedoch auch kein Geld verloren, denn die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig und werden von Amts wegen geändert, falls das Verfassungsgericht die Regelung rückwirkend als verfassungswidrig einstufen sollte und Sie die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angegeben haben. Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2009 ist die Frist übrigens am 30. November abgelaufen, sodass Sie den Betrag für 2009 nach Jahresende über eine Einkommensteuererklärung geltend machen müssten.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de