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Anrufungsauskunft klärt Lohnsteuerfragen

Lohnsteuerliche Zweifelsfragen beantwortet das Finanzamt Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit einer gebührenfreien und verbindlichen Anrufungsauskunft.

Die Liste der Themen, die einen Bezug zur Lohnsteuer haben, reicht von A wie Abfindung bis Z wie Zweitwagen. Viele Fragen, die sich dabei ergeben können, sind im Gesetz oder in Verwaltungsanweisungen eindeutig beantwortet. Doch die Palette möglicher Sachverhalte ist so breit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die steuerliche Handhabung oft genug nicht zweifelsfrei klären können. Für solche Fälle hat das Gesetz jedoch eine Lösung parat: Die Betroffenen können vom zuständigen Finanzamt eine Auskunft anfordern, um auf der sicheren Seite zu sein.

Eine solche Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt kostenfrei, und wenn der Antragsteller den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß geschildert hat, kann das Finanzamt bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung auch nicht mehr von der erteilten Auskunft abweichen. Das gilt selbst dann, wenn der Prüfer den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung anders einschätzt. Details zur Anrufungsauskunft sind in einer Verwaltungsanweisung geregelt, die das Bundesfinanzministerium jetzt aktualisiert hat.

Berechtigte Personen: Mögliche Antragsteller für eine Anrufungsauskunft sind Arbeitgeber oder Dritte, die die Pflichten des Arbeitgebers erfüllen, sowie Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die für die Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte.

Zuständigkeit: Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, muss das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen, falls es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

Konzerne: Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), ist trotzdem für den einzelnen Arbeitgeber das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Allerdings soll das zuständige Finanzamt insbesondere auf Wunsch des Antragstellers die Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abstimmen, sofern es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen.

Lohnzahlung durch Dritte: Bei einer Lohnzahlung durch Dritte ist der Antrag auf Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen, falls der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt oder die dem Arbeitnehmer im selben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammenfasst. Auch hier gilt, dass das Finanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen hat.

Form: Für den Antrag auf eine Anrufungsauskunft ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Im Auskunftsantrag sind aber konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

Auskunft: Die Anrufungsauskunft soll das Finanzamt schriftlich erteilen, auch wenn der Antragsteller die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, muss die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Kosten: Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei, unabhängig davon, welchen Umfang der Antrag hat oder wer den Antrag auf eine Anrufungsauskunft stellt.

Gültigkeitsdauer: Die Anrufungsauskunft trifft eine Aussage, wie das Finanzamt den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Das Finanzamt kann daher die Gültigkeit der Auskunft befristen. Die Anrufungsauskunft kann auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Dies ist allerdings eine Ermessensentscheidung, die das Finanzamt begründen muss. Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

Rechtsmittel: Die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren und erforderlichenfalls im Klageweg inhaltlich überprüfen lassen. Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt nicht offensichtlich fehlerhaft ist.

Rechtsbehelf: Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind auch auf eine Anrufungsauskunft anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.

Bindungswirkung: Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene Lohnsteuer nicht später vom Arbeitnehmer nachfordern. Außerdem ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung zugestimmt hat, sofern er eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist.

Steuererklärung: Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich - unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde - nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers eine andere Rechtsauffassung als das Betriebsstättenfinanzamt vertreten.

 
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